Satzung des Vereins:
Berlin Practical Philosophy International Forum e.V.
Präambel
Berlin Practical Philosophy International Forum e.V. verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke: die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Er tritt nicht in Konkurrenz zur universitären Philosophie, sondern ergänzt die akademische Philosophie, die sich wesentlich um die Bildung von Theorie und ihre Lehre kümmert, um die Dimension der Praxis. Die Kooperation mit akademischen Einrichtungen ist wünschenswert.
Der Verein praktiziert Philosophie auf drei Ebenen. Diese sind:
– der einzelne Mensch (Selbstverwirklichung, philosophische Beratung)
– die Gesellschaft/Gemeinschaft (sozialen Engagements, Initiativen, Projekten)
– die Öffentlichkeit (z.B. Publikationen).
Unter philosophischer Beratung verstehen wir ein individuelles Gespräch mit einem Philosophen (der mindestens den akademischen Grad des Masters in der Philosophie besitzt). Im Gespräch können individuelle Lebensprobleme vor dem Hintergrund philosophischer Ideenlehre besprochen werden. Philosophische Praxis versucht durch Dialog und produktive Irritation das scheinbar Selbstverständliche wieder zu hinterfragen und weitere mögliche Perspektiven zu eröffnen. Durch das kritische Hinterfragen des Bisherigen rücken neue und andere mögliche Lösungsstrategien in Sichtweite. Ein solches Gespräch dauert etwa 30 bis 40 Minuten und wird von entsprechend qualifizierten Vereinsmitgliedern freiwillig für andere Mitglieder aber nach Wunsch auch pro bono angeboten. Zu den Zielgruppen außerhalb des Vereins zählen wir beispielsweise Senioren oder Studierende. Beratungsfelder sind: Fragen nach Sinn und Orientierung, Klärung von persönlichen Zielen, aktive und bewusste Lebensgestaltung, Partnerschaft, Liebe und Sexualität, Spiritualität, Trennung, Trauer, Krankheit und Tod.
Mitarbeiter verstehen wir als Synonym für Vereinsmitglieder. Sie engagieren sich in konkreten Projekten und nutzen so die Möglichkeit ihre eigenen Kompetenzen zu entwickeln, wie zum Beispiel Fachkompetenzen als Geisteswissenschaftler, didaktische Kompetenzen, Sprachkompetenzen, organisatorische Kompetenzen und die Selbstpräsentation. Durch die gemeinsame Arbeit an Projekten profitiert ein Mitglied vom Wissen und der Erfahrung eines andern. Zusätzlich besteht für alle Mitglieder das Angebot, an den Veranstaltungen des Vereins kostenlos teilzunehmen und eigene Projekte mit der Unterstützung des Vorstandes zu realisieren (wenn sie mit den Zwecken des Vereins übereinstimmen).
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein führt den Namen: „Berlin Practical Philosophy International Forum“ nach
Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist:
– die Förderung der Volks- und Berufsbildung und ( § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
Er verfolgt diesen Zweck als „Berlin Practical Philosophy International Forum.“
Berlin Pracitical Philosophy International Forum e.V. sieht seine Aufgabe darin:
– Leben und Werk bedeutender Philosophen kritisch zu würdigen und die praktische Dimension der Philosophie zu betonen,
– ein Diskussionsforum zu schaffen, in dem Gespräche von Wissenschaftlern unterschiedlicher Disziplinen, Künstlern, Schriftstellern, außerakademisch Philosophierenden, sowie interessierten Bürgern möglich werden. Besondere Bedeutung soll dabei der praktischen Philosophie beigemessen werden, die im Spannungsfeld von Wissenschaft, Kunst und Kultur einräumt,
– relevante Texte herauszugeben,
– Vorträge, Diskussionen, Ausstellungen, Konferenzen, Exkursionen sowie Lesungen zu organisieren und durchzuführen, um das Leben und Werk damaliger und gegenwärtiger praktischer Philosophen in der Öffentlichkeit präsent zu machen,
– den Kontakt zu internationalen Philosophie-Gremien zu pflegen,
– Gesprächspartner für Interessenten aus aller Welt zu sein und bei Bedarf Führungen, Exkursionen o.ä. zu organisieren und durchzuführen.
Die Arbeitsformen des Forums sind:
– lokale, nationale, internationale Tagungen und Konferenzen
– Seminare, Arbeitsgruppen, praktische Übungen und Exkursionen
– Einzelgespräche und -beratungen in Fragen philosophischer Lebensführung
– Publikationen
– Vorlesungen und Vorträge, insofern sie die Praxis der Philosophie befördern, bzw. der Ausbildung und Bildung potentieller Mitarbeiter dienen
– Forschung und weitere Aktivitäten, die dem Zwecke des Vereins unmittelbar dienen.
Vorlesungen, Vorträge, Workshops und Seminare konzentrieren sich auf die Verbreitung der Philosophie und zielen auf ihre praktische und alltagsweltliche Dimension. Sie sollen die akademische Philosophie in dem Sinne ergänzen, dass sie weitere Kreise für die philosophische Arbeit gewinnen können. Sie sollen auch an anderen Orten als nur im Hörsaal stattfinden, zum Beispiel als Seminar im Park.
Der Verein erwartet grundsätzlich keine Einnahmen aus seiner Tätigkeit. Sämtliche Mitglieder engagieren sich ehrenamtlich. Die Hauptmotivation dafür ist die Möglichkeit, durch Praktikum und Austausch mit anderen Mitgliedern neue Kompetenzen zu oder schon existierende zu vertiefen und zu erweitern. Die Beratungsleistung in Form individueller Gespräche für Nichtmitglieder wird kostenlos angeboten.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Alle Geschlechter werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechte und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 2
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Vermögensbindung
Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützliche Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 16 Jahre oder juristische Person werden, die im Sinne des Vereinszwecks tätig werden will. Eine Fördermitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Mitglieder haben
• Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
• Informations- und Auskunftsrechte
• das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
• das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
(3) Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod
• durch Austritt
• durch Ausschluss aus dem Verein
• durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied zwölf Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
• Mitglieder des Vorstandes, bzw. des Vereins, in der Öffentlichkeit beleidigt
• den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge (außer Gründungsmitglieder – die sind lebenslang von Mitgliedsbeiträgen befreit) über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Die Haupteinnahmequelle des Vereins stützt sich auf Mitgliedsbeiträge. Finanzmittel, die Kosten für Veranstaltungen, Workshops und Vorträge decken sollen, werden in Rahmen der konkreten Projekten bei Stiftungen beantragt und dann für die beantragte Zielgruppe (z.B. Jugendliche, Senioren usw.) kostenlos durchgeführt.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer Person,
dem Vorsitzenden
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden
c. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
§ 9
Aufgabenverteilung im Vorstand (Kernaufgaben)
Die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Abs. 1 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:
1. Vorsitzender
Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragsmanagement, Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung, Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift- und Protokollführung in den Gremiensitzungen, Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung der Homepage des Vereins.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d. Änderung der Satzung
e. Auflösung des Vereins
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Erlass von Ordnungen
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail – Adresse des Mitgliedes.
Die Mitteilung von Adressänderungen/ Änderungen von E-Mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
– wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
– wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 11
Auflösung
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an der Gemeinschaft für studentischen Austausch in Mittel- und Osteuropa (GFPS) e. V. zwecks Verwendung für Vorbereitung und Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und Begegnungsfreizeiten für Studierende (die Förderung von Wissenschaft und Forschung).
§ 12
Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 13
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.08.2015 beschlossen und sie tritt mit diesem Datum in Kraft.
Download as PDF: BPPIF Satzung 10.08
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